Bootskauf
1. Neubootkauf
Der Kauf eines Bootes oder einer Yacht ist immer ein wichtiges und schönes Ereignis. Aber er steht am Ende eines längeren Entscheidungsprozesses.
Nehmen Sie sich also die Zeit, sich einen Überblick über das Angebot zu verschaffen und nutzen Sie die Beratungsangebote der im Bundesverband Wassersportwirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen.
1.1 Qualität und Service stehen im Mittelpunkt
Bei einem guten Angebot müssen Produktqualität, Service und Preis stimmen.
Diese Reihenfolge ist nicht zufällig gewählt. Der Preis allein ist nicht entscheidend. Sie werden nur dann langfristig Freude an Ihrem Boot haben, wenn sie ein qualitativ hochwertiges Produkt erwerben und wenn Sie sich auf den Service Ihres Fachhändlers verlassen können.
Der Fachhändler, von dem Sie Ihr Boot erwerben, ist Ihr direkter Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Boot. Erkundigen Sie sich also, ob Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie gegebenenfalls Gewährleistungs oder Garantiearbeiten qualifiziert ausgeführt werden können. Schließlich möchten Sie die schönsten Tage des Jahres sorgenfrei verbringen und erwarten bei Problemen sofortige Hilfe. Zuverlässige Unterstützung durch qualifiziertes Servicepersonal zahlt sich also aus.
Es ist eine Binsenweisheit, aber Serviceleistungen kosten Geld. Der günstigste Anbieter wird kaum den besten Service bieten können.
1.2. EU-Konformitätserklärung (CE)
Boote zwischen 2,5 m und 24 m Bootslänge, die erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, müssen der 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entsprechen.
Im Klartext heißt dies, die Yacht muss den EU-weit harmonisierten Bau- und Ausrüstungsvorschriften genügen. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Boote.
Dokumentiert wird dies durch die vom Hersteller oder Importeur unterzeichnete Konformitätserklärung. Die Konformitätserklärung muss im „Handbuch für Schiffsführer“ enthalten sein. Bitte achten Sie darauf, dass Ihnen das Handbuch in deutscher Sprache mit der Konformitätserklärung übergeben wird und stellen Sie vor dem Kauf sicher, dass Ihr Boot über ein CE-Zeichen verfügt.
Achtung ! ! !
Kaufen Sie kein Boot ohne Konformitätserklärung (CE).
Gemäß § 4a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung dürfen Sie ein Boot ohne Konformitätserklärung nicht in Betrieb nehmen. Bei Verstößen kann das Boot an die Kette gelegt werden und es drohen empfindliche Bußgelder. Im Schadenfall kann die Versicherung eine Regulierung ablehnen. Ein Weiterverkauf von Booten ohne CE-Zeichen ist schwierig. Eine Inzahlungnahme durch einen Händler so gut wie ausgeschlossen.
Es kommt vor, dass Händler mit Firmensitz in einem Nicht-EU-Land neue Boote und
Yachten zum Kauf anbieten. Häufig verfügen diese Yachten, die ursprünglich nicht für den Export in die EU vorgesehen waren, auch nicht über die notwendige EU-Konformität. Bitte lesen Sie hierzu die Ausführungen unter 2.5. Fall 2 und 2.6. Die dortigen Ausführungen zu Gebrauchtbooten gelten analog auch für den Neubootkauf.
1.3. Kaufvertrag
Ein schriftlicher Kaufvertrag schützt Käufer und Verkäufer. Im Kaufvertrag sollten das Boot und die mitgelieferte Ausrüstung möglichst genau beschrieben werden. Übergabeort und Auslieferungstermin sollten ebenfalls festgelegt werden. Die Unternehmen, die im Bundesverband Wassersportwirtschaft zusammengeschlossen sind, verwenden meist die vom Verband empfohlenen Kaufverträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei diesen Formularen können Sie davon ausgehen, dass die Interessen von Verkäufer und Käufer gleichermaßen berücksichtigt wurden.
Bei der Auslieferung der Yacht empfehlen wir ein von Käufer und Verkäufer unterzeichnetes Abnahmeprotokoll. Beide Vertragspartner können sich dann sicher sein, dass das Boot im vertraglich zugesicherten Zustand übergeben wurde.
Kaufvertrag für ein Neuboot [pdf, 52 KB]
2. Gebrauchtbootkauf
Ein gut erhaltenes und ausgerüstetes Gebrauchtboot stellt durchaus eine Alternative zum Neuboot dar.
Es gibt drei Möglichkeiten ein gutes Gebrauchtboot zu erwerben:
- Von Privat. Über das Angebot informieren Fachzeitschriften und Gebrauchtbootbörsen im Internet.
- Vom Händler ihres Vertrauens. Qualifizierte Unternehmen in ihrer Nähe können Sie über www.bvww.org Navigationspunkt Branchenbuch ausfindig machen.
- Durch Vermittlung eines Gebrauchtbootmaklers.
Adressen finden Sie ebenfalls unter www.bvww.org.
2.1. Vor dem Kauf Expertenrat einholen
Gleichgültig welchen Weg Sie bevorzugen, wir empfehlen Ihnen in jedem Fall vor dem Kauf eine ausführliche Besichtigung gemeinsam mit einem unserer Boots- und Yachtsachverständigen. Eine Yacht stellt ein komplexes technisches Produkt dar, das ähnlich wie ein Haus nur von Fachleuten beurteilt werden kann. Qualifizierte Sachverständige finden Sie unter www.bootssachverständige.de. (bei älteren Browsern nutzen Sie bitte die folgende Internetadresse: www.vbsev.de).
2.2. Privat, Händler oder Makler?
Der Kauf unmittelbar vom Händler hat natürlich den Vorteil der fachkundigen Beratung und der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungshaftung bei Mängeln. Für neue und gebrauchte Boote beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Für gebrauchte Boote kann sie – und dies ist branchenüblich – auf ein Jahr verkürzt werden.
Beim Kauf von Privat an Privat wird die Gewährleistung zumeist ausgeschlossen. „Gekauft wie besehen“ lautet üblicherweise die Formulierung im Kaufvertrag. Allerdings darf der Verkäufer wesentliche Mängel, beispielsweise Havarien, nicht verschweigen.
Gebrauchtbootmakler übernehmen ebenfalls keine Gewährleistung für die Yacht. Ihre Aufgabe ist es, Verkäufer und Käufer zusammenzuführen. Für diese Leistung erhält der Broker eine Provision. Der Kaufvertrag kommt also zwischen Verkäufer und Käufer zustande. Der Makler als Vermittler haftet nur „aufgrund vertraglicher Nebenpflichten“. Das bedeutet im Wesentlichen, dass er für Aussagen zum zu vermittelnden Boot einstehen muss. Makler werden oft mit der Vermarktung größerer Boote und Yachten beauftragt, bei denen Käufer international gesucht werden müssen.
2.3. Mehrwertsteuernachweis
Gebrauchte Boote und Yachten werden international gehandelt. Es ist keine Seltenheit, dass eine Yacht mit Liegeplatz in Kroatien an einen deutschen Kunden verkauft wird. Kein Problem, solange die Yacht in Kroatien bleiben soll. Böse Überraschungen kann es aber geben, wenn der neue Eigner das Schiff nach Deutschland oder in einen anderen EU-Staat überführen möchte.
Dann wird er nämlich nachweisen müssen, ob für die Yacht bereits die Mehrwertsteuer zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet wurde. Kann er diesen Nachweis nicht antreten, wird die gesetzliche Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert fällig.
Die Frage der Mehrwertsteuer sollte also im Kaufvertrag geregelt werden.
2.4. EU-Konformitätserklärung (CE)
Ebenso wichtig ist der Nachweis der EU-Konformität. Boote, die erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, müssen der 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entsprechen. Im Klartext heißt dies, die Yacht muss den EU-weit harmonisierten Bau- und Ausrüstungsvorschriften genügen. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Boote.
Stammt also ein Gebrauchtboot aus einem Nicht-EU-Land (z.B. Kroatien oder USA) und wird erstmalig innerhalb der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen, muss eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung bestätigt die Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Normen.
Gebrauchte Boote und Yachten, die vor dem 16.6.98 gebaut wurden und bereits innerhalb der EU in Betrieb genommen wurden, benötigen kein CE-Zeichen.
Kaufvertrag für ein Gebrauchtboot [pdf, 52 KB]